l Name, Sitz, Rechtsform, geografischer Raum, Zweck

Art. 1: Name und Sitz, Rechtsform

Rapperswil Zürichsee Tourismus (RZST) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des Vereins ist Rapperswil-Jona.

Art. 2: Geografischer Raum

Das Vereinsgebiet umfasst Kantonsteile und Gemeinden im Raum Zürichsee.

Art. 3: Zweck

Der Verein fördert als gemeinnütziger Verein die Destination „Rapperswil Zürichsee“ und fördert zusammen mit der Hotellerie, der Gastronomie sowie weiteren touristischen Leistungsträgern, dem Gewerbe, den Kulturinstituten, den lokalen Verkehrsvereinen und anderen interessierten Kreisen/Partnern den Tourismus und das kulturelle Erbe für die Tourismus- und Freizeitregion Zürichsee. Der Verein bezweckt ferner die Stärkung der touristischen Marktposition (Tagesgäste, Übernachtungen, Wertschöpfung) durch Ausbau und Profilierung der touristischen Destination und der Marke „Zürichsee“ und leistet so einen Beitrag zur Stärkung der Marke „Zürich“. Darüber hinaus bemüht sich der Verein für den Erhalt und die Förderung des Brauchtums in Rapperswil-Jona. Der Verein erbringt zudem Dienstleistungen in den Bereichen Tourismus, Freizeit, Brauchtum und Events und fördert damit das Image der Destination „Rapperswil Zürichsee“. Der Verein kann Eigentum erwerben oder veräussern oder sich an juristischen Personen beteiligen.

Art. 4: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  1. Der Verein soll durch die in den folgenden Ziffern aufgeführten ideellen, organisatorischen und materiellen Mittel und Massnahmen erreicht werden.
  2. Die touristischen Massnahmen sind:
    - Aktive Öffentlichkeitsarbeit und Koordination für die Belange des Tourismus im Vereinsgebiet inkl. Förderung und Verbreitung der touristischen Information und Betrieb von Informationscentern.
    - Durchführung von Qualitätsförderungsprogrammen sowie Weiterbildungsaktivitäten für die touristischen Leistungsträger.
    - Zusammenarbeit mit benachbarten Destinationen sowie mit weiteren touristischen und branchennahen Organisationen.
    - Der Verein ist verantwortlich für die Gästebetreuung und die Vermittlung von touristischen Angeboten sowie für ein angemessenes lokales & regionales Marketing.
  3. Die Massnahmen in den Bereichen Brauchtum, Freizeit, Marketing und Events sind:
    - Der Verein engagiert sich in besonderem Masse für die Vermittlung, Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen im Interesse der Allgemeinheit, der Kulturpflege, des Tourismus, des Sports und der lokalen Wirtschaft. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben in Rapperswil-Jona:
    - Das Marktwesen mit Freitagsmarkt, Christkindlimärt und weiteren Märkten
    - Events wie das Seenachtfest, La Tavolata, etc.
    - Das Brauchtum mit Etzelchlaus, Chilbiwesen, etc.
    - Stadtführungen und Gruppenangebote
    - Der Verein fördert die Pflege des überlieferten und zeitgenössischen Kulturgutes bzw. Brauchtums sowie die Pflege und Erhaltung von landschaftlichen Schönheiten und Anlagen. Dazu gehören u.a.
    - Hirschpark, Rapperswil-Jona
    - Rosengärten, Rapperswil-Jona
    - Der Verein betreibt Anlagen/Infrastrukturen (z.B. Zeltplatz und Restaurant Insel Lützelau)
  4. Die Massnahmen als Service Organisation sind:
    - Betrieb eines angemessenen, touristischen Stadtmarketings für Rapperswil-Jona
    - RZST kann mit Städten/Gemeinden/Kantonen/Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen zur Übernahme von Aufgaben und Marketingaktivitäten (Stadtmarketing, Ortsmarketing, Standortförderung, etc.)
    - Der Verein kann gegen Entgelt Zusatzaktivitäten (fakultative Aktivitäten) für Vereinsmitglieder erfüllen und Aufträge für Dritte erledigen
    - Der Verein kann Projekte und Institutionen, die zur Erfüllung des Vereinszweckes von Interesse sind, finanziell unterstützen
  5. Der Verein führt eine Geschäftsstelle, welche die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt.
  6. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen gemäss Artikel 16 aufgebracht werden.

ll Mitgliedschaft

Art. 5: Mitglieder
  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    - Natürliche Personen ab 16 Jahren
    - Ehrenmitglieder
    - Juristische Personen
    - Öffentlich-rechtliche Körperschaften
Art. 6: Aufnahme, Austritt, Ausschluss
  1. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und der Bezahlung des Jahresbeitrages.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Entscheid erfolgt ohne Begründung und ist nicht anfechtbar. Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Auflösung der juristischen Person oder Körperschaft oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft kann nur auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden und zwar schriftlich und unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Sein Entscheid ist endgültig und kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

  4. Der Ausschluss aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Verletzung statutarischer und reglementarischer Pflichten oder grober Schädigung von Vereinsinteressen, ist jederzeit möglich. Zuständig ist der Vorstand.

  5. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihre rückständigen und laufenden Verpflichtungen zu erfüllen.

  6. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht enthoben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

Art. 7: Haftung
  1. Für die Verpflichtungen von RZST haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

lll Organisation

Art. 8: Organe
  1. Die Organe von RZST sind
    - die Generalversammlung der Mitglieder
    - der Vorstand
    - der Vorstandsausschuss
    - die Geschäftsstelle
    - die Rechnungsrevisoren
Art. 9: Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahre innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder einberufen. Die ausserordentliche Generalversammlung findet frühestens 1 Monat nach und spätestens binnen 2 Monate nach Einberufung statt.
  2. Sie kann nur über Geschäfte Beschluss fassen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind oder die dem Vorstand spätestens 1 Monat vor der Generalversammlung schriftlich beantragt werden. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig.
  3. Alle Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über eine Statutenrevision oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid. Ohne gegenteiligen Beschluss der Versammlung erfolgen Abstimmungen und Wahlen offen.
  4. Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, bei dessen Verhinderung die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung das dienstälteste unter den verbliebenen Vorstandsmitgliedern.
Art. 10: Stimmrecht
  1. Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Art. 11: Aufgaben der Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist zuständig für:
    - Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes.
    - Die Abnahme der Jahresrechnung und die Decharge-Erteilung an die Organe
    - Die Verabschiedung des Beitragsreglements (Mitgliederbeiträge)
    - Die Genehmigung des Budgets
    - Die Statutenrevision
    - Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
    - Die Behandlung von Anträgen der Mitglieder gemäss Art. 8
    - Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    - Den Kauf und Verkauf von Immobilien
Art. 12: Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin/einem Präsidenten und 6 bis 11 Mitgliedern (externe Beisitzer können zusätzlich ohne Stimmrecht der Sitzung beiwohnen), die von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Dem Vorstand gehört in jedem Fall je ein Vertreter des Stadtrates von Rapperswil-Jona und ein Vertreter des Ortsverwaltungsrates Rapperswil-Jona an. Die Delegierten werden von der zuständigen Behörde bestimmt und von der Generalversammlung bestätigt. Die Ressortzuteilung sowie die Bestimmung des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin werden innerhalb des Vorstandes vorgenommen.
  2. Die touristischen Regionen innerhalb des Vereinsgebiets und die Mitgliederkategorien sollen im Vorstand angemessen vertreten sein.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
  4. Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:
    - Festlegung der Strategie von RZST
    - Genehmigung von Aktivitäten-Plänen
    - Genehmigung von Leistungsvereinbarungen des Vereins mit Tourismusträgern und Tourismusorganisationen sowie mit Kantonen, Städten und Gemeinden
    - Erlass eines Geschäfts- und Organisationsreglements
    - Regelung des Controllings, der Zeichnungsberechtigungen und der Finanzkompetenzen.
    - Vertretung von RZST nach aussen
    - Koordination mit Tourismusorganisationen
    - Koordination mit Städten, Gemeinden und Kantonen
    - Vorbereitung der Generalversammlung
    - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    - Erledigung von Einsprüchen gegen Beitragsberechnungen durch die Geschäftsleitung
    - Wahl der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
    - Wahl des Vorstandsausschusses und Einsetzung von Spezialkommissionen und Organisations-Komitees für Aufgaben des Vorstandes
    - Entscheid betreffend Übernahme von Servicefunktionen von RZST für Dritte
  5. Eine Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten, schriftlich und mit Angabe der Traktanden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen.
  6. Die Präsidentin/der Präsident soll im Vereinsgebiet wohnhaft sein.
  7. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Der Vorstand kann Sitzungen und einzelne Traktanden auch ohne die Geschäftsführung durchführen.
  8. In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Mitglied Einspruch erhebt.
  9. Für weitere Zwecke (Sonderanlässe, Events, Spezialaufgaben) kann der Vorstand jederzeit weitere ad-hoc Ausschüsse bilden.
Art. 13: Vorstandsausschuss
  1. Der Vorstandsausschuss besteht aus Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident und einem dritten Mitglied. Die Konstituierung erfolgt durch den Vorstand. Bei Bedarf und Thema können weitere Vorstandsmitglieder zugezogen werden.
  2. Aufgaben des Vorstandsausschusses:
    - Entlastung des Vorstandes in der Begleitung des operativen Geschäfts
    - Wahl der Kadermitarbeiter in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer
    - Vorbereitung der Vorstandssitzungen sowie Sonderaufgaben

Die Kompetenzen und Verantwortungen sind im Geschäfts- und Organisationsreglement geregelt.

Art. 14: Geschäftsstelle
  1. Die Geschäftsstelle besorgt die laufenden Geschäfte gemäss Strategie, Jahresplänen und Budgets von RZST, dem Geschäfts- und Organisationsreglement und weitere ihr vom Vorstand übertragene Aufgaben.
  2. Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.
  3. Die Geschäftsstelle rapportiert regelmässig an den Vorstandsausschuss und den Vorstand.
  4. Der Sitz der Geschäftsstelle ist in Rapperswil-Jona.
Art. 15: Rechnungsrevisoren
  1. Die Generalversammlung wählt die Revisoren oder eine Revisionsstelle.
  2. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
  3. Die Revisoren bzw. Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand und der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
  4. Die Revisionsstelle oder die Revisoren sind nicht Mitglieder des Vorstands

lV Finanzen

Art. 16: Finanzierung
  1. Die Vermögenswerte und Fonds-Reglemente des Verkehrsverein Rapperswil Jona und von Zürichsee Tourismus werden in den neuen Verein eingebracht.
  2. Die Finanzquellen von RZST sind:
    - Die Mitgliederbeiträge; die Höhe wird vom Vorstand beantragt und von der Generalversammlung festgelegt
    - Beiträge der Kantone und Gemeinden
    - Leistungsvereinbarungen und strategische Partnerschaften
    - Logiernachttaxen der Hotels in der Region gemäss Vereinbarung mit dem Zürcher Hotelier Verein und den übrigen Hotelbetrieben
    - Kurtaxenerträge von Gemeinden mit Kurtaxenreglement im Vereinsgebiet
    - Erträge aus kommerzieller Tätigkeit
    - Erträge aus der Geschäftsstelle
    - Erträge aus Dienstleistungen und Veranstaltungen
    - Freiwillige Zuwendungen
    - Projektbezogene Beiträge Dritter
    - Weitere Erträge

V. Auflösung

Art. 17: Auflösung
  1. Bei Auflösung von RZST haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  2. Der bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins amtierende Vorstand bleibt bis zur Durchführung der Auflösung, vorbehältlich ausdrücklicher Abberufung, im Amt.
  3. Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Reinvermögens, wobei dieses ausschliesslich für Zwecke der Tourismusförderung und Kulturförderung eingesetzt werden darf.
Art. 18: Gründungsversammlung
  1. Die Statuten treten mit deren Genehmigung an der Gründungsversammlung vom 14. November 2016 per 1. Januar 2017 in Kraft.